Im E-Marketing lauern viele juristische Fallen. Wie Sie grobe Fehler vermeiden, hat das bulletin für Sie recherchiert.
Unangenehm, wenn ein Kunde Sie wegen Verletzung des Datenschutzes klagt. Peinlich, wenn die Konkurrenz mit dem Finger auf Sie zeigt, weil Sie Ihre Informationspflichten auf Ihrer Homepage vernachlässigen. Dumm gelaufen, wenn der Kunde bei Online-Buchung wegen mangelhafter Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Stornogebühren zahlen muss … Solche und andere Fehler, die im E-Marketing leicht unterlaufen, kosten Reputation und/oder Geld, das an anderer Stelle sinnvoller investiert werden könnte.
Urheberrechte klären
Ein Missgeschick: Sie haben Fotos auf Ihre Website gestellt, ohne einen Vermerk auf den Fotografen bzw. den Inhaber der Bildrechte zu machen. Ein teurer Spaß, wenn der Urheber seine Rechte einklagt – der Streitwert beläuft sich in diesen Fällen auf mindestens 36.000 Euro. Da können sich schon die Anwaltskosten sehen lassen, von der Abgeltung der Bildrechte ganz zu schweigen. Abhilfe schaffen klare Abmachungen, auch mit dem Hausfotografen: Welche Rechte (Veröffentlichung auf der eigenen Homepage, in Imagebroschüren, als Pressefotos usw.) sind mit dem Fotohonorar abgegolten und wie muss die Fotoquelle lauten? – das sind die wichtigsten Punkte, die zu klären sind. In diesem Zusammenhang gibt es auch eine gute Nachricht: Die Verlinkung von „fremdem“ Content in die eigene Homepage ist zulässig, wenn dabei nicht in irreführender Weise der fremde Content zum eigenen erklärt wird. Zu dieser Erkenntnis kam der Oberste Gerichtshof, als der Betreiber eines Internet-Wetterservice klagte, weil Touristiker den Wetterdienst in ihre Homepage mittels Frame-Link integrierten.
Sobald jedoch übernommene Inhalte ohne Zustimmung als eigene ausgegeben werden, „gibt’s wettbewerbsrechtlichlich, oft aber auch urheberrechtlich ein Problem“, weiß Bettina Stomper-Rosam, Rechtsanwältin und Internetexpertin, die sich im Rahmen eines Vortrags bei den Schönbrunner Tourismusgesprächen dem Thema „Recht und Internet“ intensiv widmete. Grundsätzlich sind aber Verlinkungen laut Stomper-Rosam zulässig.
Was die Rechtsexpertin zu Themen wie „Internet-Buchungen“ und dem Versand von Werbe-Mails zu sagen hat, lesen Sie in der Printausgabe des bulletin 6-7 09, die bei der ÖW erhältlich ist.
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